Kundeninformation

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Das Pflegegeld bis Ende 2016

Alle Pflegebedürftigen, die sich privat pflegen lassen,  wurden von den Krankenkassen mit folgenden Pflegegeldzahlungen unterstützt;

Pflegestufe 1     225,- €
Pflegestufe 2     430,- €
Pflegestufe 3     685,- €

Das neue Pflegegeld ab Januar 2017

Für die Überleitung bestehender Versicherungsleistungen gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.
Pflegebedürftige, bei denen bereits „eingeschränkte Alltagskompetenz“ – etwa durch Demenz – festgestellt wurde, werden zwei Grade höher eingestuft.
So erhalten viele Versicherte jetzt mehr Unterstützung als bisher.

Alte Pflegestufe ist zu neuem Pflegegrad.

„0“ – wegen eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 2

„1“ –                                                              – → Pflegegrad 2

„1“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 3

„2“ –                                                              – → Pflegegrad 3

„2“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 4

„3“ –                                                              – → Pflegegrad 4

„3“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 5

„3“ – als Härtefall                                            – → Pflegegrad 5

(* – durch psychische Probleme oder Demenz)

Das erhalten Pflegebedürftige in den fünf Pflegegraden (PG) ab 01.01.2017 in Euro. Die Erhöhung des Pflegegelds 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.

Unten die gültigen Pflegegelder ab 01.2024.

PG1             PG2             PG3             PG4             PG5


Geldleistung ambulant (für pflegende Angehörige):

125**          332             573             765              947


Sachleistung für ambulante Pflegedienste:

                     761            1.432          1.778           2.200


Leistungsbetrag stationär (Heimpflege):

125               770            1.262          1.775           2.005


 

(** – zweckgebundene Kostenerstattung)

Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden.

Die Verwendung der Gelder muss nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter bezahlt, danach ruht der Anspruch.

Natürlich kann man die Pflegeleistungen auch für private Haushalts- oder Betreuungshilfen verwenden.

 

Es gibt eine Vielzahl an Pflegeleistungen, die pflegebedürftige Personen nutzen können. Je höher der Pflegegrad, umso höher sind in der Regel auch die Zuzahlungen von der Pflegekasse. Zu beachten ist, dass eine Person nicht automatisch alle Leistungen in Anspruch nehmen kann. Einige davon beschränken sich auf bestimmte Pflegeformen. Das Pflegegeld gibt es z.B. nur bei der privaten häuslichen Pflege – wiederu der Zuschuss für Vollstationäre Pflege nur gezahlt wird, wenn der Betroffene in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebt.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1

  • Entlastung in Höhe von 125 € im Monat
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € im Monat
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 € für die Insatallation und bis zu 25,50 € monatlich für die Benutzung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90 % des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 € pro wohngruppe)
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 € im Monat

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € im Monat
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 € für die Installation und bis zu 25,50 € monatlich für die Benutzung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90% des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 € pro wohngruppe)
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 € im Monat
  • Pflegegeld in Höhe von 332 € im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Personen (z.B. 24 Stunden Betreung)
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 761 € im Monat für Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 770 € im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 €pro Jahr, zusätzlich 50% der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 €pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 € pro Jahr, zusätzlich 100% der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 € pro Jahr.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € im Monat
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 € für die Installation und bis zu 25,50 € monatlich für die Benutzung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90% des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 € pro wohngruppe)
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 € im Monat
  • Pflegegeld in Höhe von 573 € im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Personen (z.B. 24 Stunden Betreung)
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.432 € im Monat für Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 1.262 € im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 €pro Jahr, zusätzlich 50% der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 €pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 € pro Jahr, zusätzlich 100% der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 € pro Jahr.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € im Monat
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 € für die Installation und bis zu 25,50 € monatlich für die Benutzung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90% des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 € pro wohngruppe)
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 € im Monat
  • Pflegegeld in Höhe von 765 € im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Personen (z.B. 24 Stunden Betreung)
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 1.778 € im Monat für Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 1.775 € im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 €pro Jahr, zusätzlich 50% der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 €pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 € pro Jahr, zusätzlich 100% der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 € pro Jahr.

Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5

  • Entlastungsbetrag in Höhe von 125 € im Monat.
  • Kostenlose Pflegehilfsmittel in Höhe von 40 € im Monat
  • Zuschuss für einen Hausnotruf in Höhe von einmalig 10,49 € für die Installation und bis zu 25,50 € monatlich für die Benutzung.
  • Pflegeunterstützungsgeld für Angehörige in Höhe von 90% des wegfallenden Nettolohns bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung.
  • Zuschuss für Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen von bis zu 4.000 €
  • Anschubfinanzierung für die Gründung einer Pflege-Weg (maximal 10.000 € pro wohngruppe)
  • Wohngruppenzuschlag für die Pflege-WG in Höhe von 214 € im Monat
  • Pflegegeld in Höhe von 947 € im Monat für häusliche Pflege durch Angehörige, Freunde, Nachbarn oder vergleichbare private Personen (z.B. 24 Stunden Betreung)
  • Pflegesachleistungen in Höhe von 2.200 € im Monat für Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst oder Tages- oder Nachtpflege.
  • Zuschuss in Höhe von 2.005 € im Monat für die vollstationäre Pflege in einer Einrichtung.
  • Verhinderungspflege in Höhe von 1.612 €pro Jahr, zusätzlich 50% der nicht genutzten Leistungen zur Kurzzeitpflege, also maximal 2.418 €pro Jahr.
  • Kurzzeitpflege in Höhe von 1.774 € pro Jahr, zusätzlich 100% der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege, also maximal 3.386 € pro Jahr.


Thema Schwarzarbeit

Gerade im Bereich der Betreuung ist die „Schwarzarbeit“ relativ weit ausgeprägt.
Über die Ursachen und die Folgen der Schwarzarbeit kann man viel diskutieren oder sogar Bücher schreiben – das machen wir aber nicht!
Stattdessen verfassen wir ein stimmiges, tragbares Angebot für jeden der seinen letzten Lebensabschnitt ruhig, möglichst gelassen, entspannt und nicht noch mit ständigem Druck oder Angst verbringen will.