
Das Pflegegeld bis Ende 2016
Alle Pflegebedürftigen, die sich privat pflegen lassen, wurden von den Krankenkassen mit folgenden Pflegegeldzahlungen unterstützt;
Pflegestufe 1 225,- €
Pflegestufe 2 430,- €
Pflegestufe 3 685,- €
Das neue Pflegegeld ab Januar 2017
Für die Überleitung bestehender Versicherungsleistungen gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.
Pflegebedürftige, bei denen bereits „eingeschränkte Alltagskompetenz“ – etwa durch Demenz – festgestellt wurde, werden zwei Grade höher eingestuft.
So erhalten viele Versicherte jetzt mehr Unterstützung als bisher.
Alte Pflegestufe ist zu neuem Pflegegrad.
„0“ – wegen eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 2
„1“ – – → Pflegegrad 2
„1“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 3
„2“ – – → Pflegegrad 3
„2“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 4
„3“ – – → Pflegegrad 4
„3“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 5
„3“ – als Härtefall – → Pflegegrad 5
(* – durch psychische Probleme oder Demenz)
Das erhalten Pflegebedürftige in den fünf Pflegegraden (PG) ab 01.01.2017 in Euro. Die Erhöhung des Pflegegelds 2024 ist die erste Anpassung seit 2017. Die nächste erfolgt zum 01.01.2025 um 4,5 Prozent.
Unten die gültigen Pflegegelder ab 01.2024.
PG1 PG2 PG3 PG4 PG5
Geldleistung ambulant (für pflegende Angehörige):
125** 332 573 765 947
Sachleistung für ambulante Pflegedienste:
761 1.432 1.778 2.200
Leistungsbetrag stationär (Heimpflege):
125 770 1.262 1.775 2.005
(** – zweckgebundene Kostenerstattung)
Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden.
Die Verwendung der Gelder muss nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter bezahlt, danach ruht der Anspruch.
Natürlich kann man die Pflegeleistungen auch für private Haushalts- oder Betreuungshilfen verwenden.
Es gibt eine Vielzahl an Pflegeleistungen, die pflegebedürftige Personen nutzen können. Je höher der Pflegegrad, umso höher sind in der Regel auch die Zuzahlungen von der Pflegekasse. Zu beachten ist, dass eine Person nicht automatisch alle Leistungen in Anspruch nehmen kann. Einige davon beschränken sich auf bestimmte Pflegeformen. Das Pflegegeld gibt es z.B. nur bei der privaten häuslichen Pflege – wiederu der Zuschuss für Vollstationäre Pflege nur gezahlt wird, wenn der Betroffene in einem Pflegeheim oder einer vergleichbaren Einrichtung lebt.
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 1
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 2
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 3
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 4
Pflegeleistungen bei Pflegegrad 5
Neues Kapitel
Erhöhung der Pflegeleistungen – ab 01.01.2025
Ab dem 1. Januar 2025 wurden die meisten Pflegeleistungen um 4,5 Prozent erhöht. Das bedeutet mehr finanzielle Unterstützung für Menschen, die auf Hilfe angewiesen sind. Diese Anpassung betrifft die folgenden Leistungen.
Pflegegeld pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 | |
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
| Pflegegrad 2 | 332 Euro | 347 Euro |
| Pflegegrad 3 | 573 Euro | 599 Euro |
| Pflegegrad 4 | 765 Euro | 800 Euro |
| Pflegegrad 5 | 947 Euro | 990 Euro |
Pflegesachleistungen pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 |
|
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
| Pflegegrad 2 | 761 Euro | 796 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.432 Euro | 1.497 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.778 Euro | 1.859 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.200 Euro | 2.299 Euro |
Tages- und Nachtpflege pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 | |
| Pflegegrad 1 | 0 Euro | 0 Euro |
| Pflegegrad 2 | 689 Euro | 721 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.298 Euro | 1.357 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
| Pflegegrad 5 | 1.995 Euro | 2.085 Euro |
Vollstationäre Pflege pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 | |
| Pflegegrad 1 | 125 Euro | 131 Euro |
| Pflegegrad 2 | 770 Euro | 805 Euro |
| Pflegegrad 3 | 1.262 Euro | 1.319 Euro |
| Pflegegrad 4 | 1.775 Euro | 1.855 Euro |
| Pflegegrad 5 | 2.005 Euro | 2.096 Euro |
Leistungen für alle Pflegegrade pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 | |
| Entlastungsbetrag | 125 Euro | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel zum Verbrauch | 40 Euro | 42 Euro |
| Wohngruppenzuschlag | 214 Euro | 224 Euro |
| Anschubfinanzierung zur Gründung von betreuten Wohngemeinschaften (max. Gesamtbetrag) | 2.500 Euro (10.000 Euro) | 2.613 Euro (10.452 Euro) |
| Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (max. Gesamtbetrag) | 4.000 Euro (16.000 Euro) | 4.180 Euro (16.720 Euro) |
| Leistungen bei digitaler Pflegeanwendungen | 50 Euro | 53 Euro |
| Pauschalleistung für die Pflege von Menschen mit Behinderungen | 266 Euro | 278 Euro |
| Berechnung und Zahlung des Heimentgelts (Kosten bei Rückstufung von Pflegebedürftigen) | 2.952 Euro | 3.085 Euro |
Leistungen für Pflegegrade 2 bis 5 pro Monat
| bis Ende 2024 | ab 2025 | |
| Verhinderungspflege | 1.612 Euro | 1.685 Euro |
| Kurzzeitpflege | 1.774 Euro | 1.854 Euro |
Aufstockung der Verhinderungspflege
| bis Ende 2024 | ab 2025 |
| Pro Jahr 1.612 Euro plus bis zu 806 Euro aus nicht genutzten Leistungen der Kurzzeitpflege. Insgesamt bis zu 2.418 Euro im Jahr. | Pro Jahr 1.685 Euro plus bis zu 843 Euro aus nicht genutzten Leistungen der Kurzzeitpflege. Insgesamt bis zu 2.528 Euro im Jahr. |
Aufstockung der Kurzzeitpflege
| bis Ende 2024 | ab 2025 |
| Pro Jahr 1.774 Euro plus bis zu 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege. Insgesamt bis zu 3.386 Euro im Jahr. | Pro Jahr 1.854 Euro plus bis zu 100 Prozent der nicht genutzten Leistungen der Verhinderungspflege. Insgesamt bis zu 3.539 Euro im Jahr. |
Da die Pflege zu Hause viel Mühe und Organisationstalent erfordert, ist jede noch so kleine Erleichterung herzlich willkommen. Was viele Betroffene nicht wissen: Sie haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel im Wert von 42 Euro pro Monat – und können sich diese auch noch nach Hause liefern lassen.
Natürlich können Betroffene und ihre Angehörigen die Unterstützung eines ambulanten Pflegedienstes in Anspruch nehmen oder die eigene Belastung durch teilstationäre Pflege in einer Tages- oder Nachtklinik verringern. Trotzdem müssen zu Hause viele Dinge selbst organisiert und geregelt werden. Dazu gehört auch die alltägliche Ausstattung mit Pflegehilfsmitteln. Produkte wie Einmalhandschuhe, Mundschutz oder Desinfektionsmittel, die vorher nicht zum normalen Haushaltsinventar gehörten, müssen plötzlich jederzeit greifbar sein. Die regelmäßige Beschaffung von solchen Pflegehilfsmitteln ist nicht nur eine Frage des Geldes. Sie kostet auch Zeit – und davon können pflegende Angehörige meist nicht viel erübrigen. Mit kostenlosen Pflegehilfsmitteln von der Pflegekasse lässt sich sowohl Geld als auch Zeit sparen.
Bei Pflegehilfsmitteln handelt es sich um Geräte und Produkte, die für die Pflege bestimmt sind und entweder von der Pflegekasse verliehen oder bezahlt werden. Sie werden in fünf Produktgruppen unterteilt. Dabei wird unterschieden zwischen Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch und technischen Pflegehilfsmitteln.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch sind nicht wiederverwendbar. Sie sind zum einmaligen Gebrauch bestimmt. Hierfür übernimmt die Pflegekasse 42 Euro im Monat (ab Pflegegrad 1). Die Pflegehilfsmittel zum Verbrauch können entweder von einem Anbieter geliefert oder selbst besorgt werden.
Produktgruppe 54: Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
Technische Pflegehilfsmittel
Für die technischen Pflegehilfsmittel gilt die monatliche Pauschale in Höhe von 42 Euro nicht. Es handelt sich hierbei um Geräte, die in der Regel wiederverwendbar sind. Deshalb stellt die Pflegekasse sie unter Umständen leihweise zur Verfügung.
Hinweis: Die Produktgruppe 53 wurde abgeschafft. Die dazugehörigen Pflegehilfsmittel (Mittel zur Linderung von Beschwerden wurden zur Produktgruppe 51 hinzugefügt.
Produktgruppe 50: Pflegehilfsmittel zur Erleichterung der Pflege
Produktgruppe 51: Pflegehilfsmittel zur Körperpflege und Hygiene und zur Linderung von Beschwerden
Produktgruppe 52: Pflegehilfsmittel zur selbstständigeren Lebensführung und Mobilität
Auch die Krankenkasse kann ein Ansprechpartner sein, wenn es um die alten- und behindertengerechte Anpassung des Wohnraums geht. Sie finanziert bestimmte Hilfsmittel, wenn sie von einem Arzt verordnet wurden. Dazu gehören zum Beispiel:
Achtung: Gehen Sie in der richtigen Reihenfolge vor! Zuerst stellt der Arzt eine Hilfsmittelverordnung aus, danach muss die Krankenkasse das Hilfsmittel bewilligen und erst dann sollten Sie sich um die Anschaffung kümmern.
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) vergibt in verschiedenen Programmen zinsgünstige Darlehen und Zuschüsse sowohl für Kauf, Bau und Umbau von Immobilien. Das Programm 159 ist speziell auf altersgerechtes Umbauen ausgerichtet. Mit dem Programm 159 können Kreditnehmer sich für barrierereduzierendes und einbruchsicheres Umbauen niedrige Zinsen sichern.
In jedem Bundesland gibt es verschiedene Förderprogramme für behindertengerechtes Bauen und Umbauen. Meistens handelt es sich dabei um einkommensabhängige Zuschüsse und Darlehen. Jedes Bundesland bestimmt selbst, wie viel Geld es zur Verfügung stellt und welche genauen Voraussetzungen gelten. Ansprechpartner für Interessierte können zum Beispiel Wohnraumförderstellen bei Stadt, Gemeinde oder Landkreis sein.
Thema Schwarzarbeit
Gerade im Bereich der Betreuung ist die „Schwarzarbeit“ relativ weit ausgeprägt.
Über die Ursachen und die Folgen der Schwarzarbeit kann man viel diskutieren oder sogar Bücher schreiben – das machen wir aber nicht!
Stattdessen verfassen wir ein stimmiges, tragbares Angebot für jeden der seinen letzten Lebensabschnitt ruhig, möglichst gelassen, entspannt und nicht noch mit ständigem Druck oder Angst verbringen will.