Kundeninformation

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Das Pflegegeld bis Ende 2016

Alle Pflegebedürftigen, die sich privat pflegen lassen,  wurden von den Krankenkassen mit folgenden Pflegegeldzahlungen unterstützt;

Pflegestufe 1     225,- €
Pflegestufe 2     430,- €
Pflegestufe 3     685,- €

Das neue Pflegegeld ab Januar 2017

Für die Überleitung bestehender Versicherungsleistungen gilt der Grundsatz: Pflegebedürftige mit ausschließlich körperlichen Beeinträchtigungen erhalten anstelle der bisherigen Pflegestufe den nächsthöheren Pflegegrad.
Pflegebedürftige, bei denen bereits „eingeschränkte Alltagskompetenz“ – etwa durch Demenz – festgestellt wurde, werden zwei Grade höher eingestuft.
So erhalten viele Versicherte jetzt mehr Unterstützung als bisher.

Alte Pflegestufe ist zu neuem Pflegegrad.

„0“ – wegen eingeschränkte Alltagskompetenz* – → Pflegegrad 2

„1“ –                                                              – → Pflegegrad 2

„1“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 3

„2“ –                                                              – → Pflegegrad 3

„2“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 4

„3“ –                                                              – → Pflegegrad 4

„3“ – und eingeschränkte Alltagskompetenz*     – → Pflegegrad 5

„3“ – als Härtefall                                            – → Pflegegrad 5

(* – durch psychische Probleme oder Demenz)

Das erhalten Pflegebedürftige in den fünf Pflegegraden (PG)
ab 01.01.2017 in Euro

PG1             PG2             PG3             PG4             PG5


Geldleistung ambulant (für pflegende Angehörige):

125**          316             545             728              901


Sachleistung für ambulante Pflegedienste:

                     689            1.298          1.612           1.995


Leistungsbetrag stationär (Heimpflege):

125               770            1.262          1.775           2.005


 

(** – zweckgebundene Kostenerstattung)

Zusätzlich zu Pflegegeld und Pflegesachleistung haben alle Pflegebedürftigen – inklusive Pflegegrad 1 – Anspruch auf einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro. Mit diesem Geld können bei zugelassenen Diensten beispielsweise Leistungen zur Entlastung des pflegenden Angehörigen oder Angebote zur Unterstützung im Alltag finanziert werden.

Die Verwendung der Gelder muss nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.
Im Falle einer stationären Krankenhausbehandlung oder Rehabilitationsmaßnahme wird das Pflegegeld bis zu vier Wochen weiter bezahlt, danach ruht der Anspruch.

Natürlich kann man die Pflegeleistungen auch für private Haushalts- oder Betreuungshilfen verwenden.


Thema Schwarzarbeit

Gerade im Bereich der Betreuung ist die „Schwarzarbeit“ relativ weit ausgeprägt.
Über die Ursachen und die Folgen der Schwarzarbeit kann man viel diskutieren oder sogar Bücher schreiben – das machen wir aber nicht!
Stattdessen verfassen wir ein stimmiges, tragbares Angebot für jeden der seinen letzten Lebensabschnitt ruhig, möglichst gelassen, entspannt und nicht noch mit ständigem Druck oder Angst verbringen will.